Allgemeine Geschäfts- & Reisebedingungen

Sehr geehrter Reisegast,
Belinventa Reisen GmbH freut sich, dass Sie uns als Reiseveranstalter oder Reisevermittler in die Planung Ihres Urlaubs einbeziehen. Wir bieten unsere Leistungen auf der Basis der nachfolgend dargestellten Regelungen an, die die gesetzlichen Regelungen, die ab 01.07.2018 gelten, zusammengefasst darstellen und (soweit nicht in unserer Ausschreibung abweichende Regelungen ausdrücklich enthalten sind und Vertragsinhalt wurden) ausfüllen bzw. ergänzen.

Für den reibungslosen Ablauf und die Organisation Ihrer Reise ist es erforderlich, dass Sie unsere Allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen aufmerksam lesen und akzeptieren. Die Reise- und Zahlungsbedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen Ihnen (Kunde) und Belinventa Reisen GmbH, im Folgenden BR oder Reiseveranstalter genannt. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und sind auf der Grundlage der Empfehlung des DRV (Deutscher ReiseVerband e. V.) erstellt worden. Mit Ihrer Buchung bei uns erkennen Sie diese allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen an. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder dieser Allgemeinen Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

Im direktem Anschluss an unsere allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen finden Sie unsere Datenschutzinformationen nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie Erläuterungen zur Eignung unserer Reisen im allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität unter Inklusion und Barrierefreiheit.

1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES

Ein Vertragsschluss kommt nach der gesetzlichen Regelung erst in dem Zeitpunkt zustande, in dem völlig deckungsgleiche Willenserklärungen der Vertragsparteien (Angebot und Annahme dieses Angebots) vorliegen, wobei die Annahme rechtzeitig erfolgt sein muss. Ein Angebot kann befristet werden, ansonsten kann es nur innerhalb des üblichen Zeitraums angenommen werden. Eine verspätete Annahme stellt ein neues Angebot dar, sodass die Rollen bei der Abgabe der Vertragserklärungen wechseln können. Mit der Anmeldung bieten Sie BR den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung der Reise kann mündlich, telefonisch, schriftlich per Fax, per Post oder per E-Mail erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt erst zustande, wenn BR Ihnen eine entsprechende Buchungsbestätigung in Textform übermittelt. Angebote von BR werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Da BR jedoch bezüglich der Verfügbarkeit der jeweiligen Leistungen von Dritten abhängig ist, sind auch individuell erstellte Angebote von BR unverbindlich. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird BR dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Hierzu ist BR nicht verpflichtet, wenn die Buchung des Kunden weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn erfolgt. Nebenabreden (Änderungen, Ergänzungen, Sonderwünsche usw.) bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung von BR in Textform. Soweit eine ausdrückliche Bestätigung auf der Buchungsbestätigung nicht in Textform erfolgt, sind Wünsche aus der Buchungskorrespondenz nur als unverbindlicher Wunsch anzusehen, für dessen Erbringung eine Gewährleistung nicht übernommen werden kann. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels) sind von uns nicht bevollmächtigt, abweichende Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

1.1. Für alle Buchungswege (z.B. telefonisch, online etc.) gilt:
a) Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
c) Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine Buchungsbestätigung schriftlich oder in Textform übermitteln.

1.3. Beförderungsbeschränkungen für schwangere Reisende und Kinder auf Kreuzfahrten
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die eingeschränkte medizinische Versorgung auf einem Schiff folgende Beförderungsbeschränkungen gelten: Schwangere Reisende, die sich zur Zeit der Einschiffung bis zur 21. Schwangerschaftswoche befinden, müssen eine ärztliche Reisefähigkeitsbestätigung vorweisen. Ab der 22. Schwangerschaftswoche wird die Beförderung abgelehnt. Kinder, die zur Zeit der Einschiffung noch nicht drei Monate alt sind, werden nicht befördert. Auf allen Routen mit drei oder mehr aufeinanderfolgenden Seetagen gilt für Kinder zum Zeitpunkt der Einschiffung ein Mindestalter von zwölf Monaten. Auf die üblichen Beförderungsbeschränkungen bei Flugreisen wird hingewiesen.

Sonderfall Reisevermittlung: Vermittelt BR ausdrücklich in fremdem Namen Reiseprogramme fremder Veranstalter oder einzelne Fremdleistungen wie Kreuzfahrten, Flüge, Mietwagen, Reiseversicherungen etc., so richten sich Zustandekommen und Inhalt solcher Verträge nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und etwaigen Bedingungen des fremden Vertragspartners, soweit diese einbezogen wurden. Bei Vermittlung haftet BR nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht für die vertragsgemäße Leistungserbringung im vermittelten Vertrag selbst.

2. BEZAHLUNG

2.1. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines bei Reisen mit Standard-Stornopauschalen eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises innerhalb von 7 Werktagen zur Zahlung fällig. Den Sicherungsschein übermitteln BR mit der Buchungsbestätigung. Sollte dieser fehlen, informieren Sie BR bitte sofort. Bei Reisen mit geänderten Stornogebühren (Kreuzfahrten, Flugsafaris, Zugreisen) beträgt die Anzahlung 30%, für Sonderangebote und Specials 40% des Reisepreises. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 11 genannten Grund abgesagt werden kann. Erfolgt der Vertragsschluss nach dem 29. Tag vor Reisebeginn, ist der gesamte Reisepreis bei Zugang des Sicherungsscheines sofort fällig. Abweichende Zahlungsbedingungen werden dem Reisegast in der Buchungsbestätigung bzw. vor der Buchung mitgeteilt. Die Anzahlung sowie die Restzahlung sind auf das in der Rechnung angegebe Bankkonto zu überweisen. Zahlungen mit Visa oder Mastercard sind auch möglich.

2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl BR zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, so ist der BR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.

2.3. Reiseunterlagen werden erst nach der vollständigen Restzahlung und Gutschrift auf unserem Konto bzw. nach vollständiger Zahlung und Gutschrift des Gesamtpreises auf unserem Konto frühestens 21 Tage vor Abreise, spätestens aber 10 Tage vor Abreise versandt.

3. REISEVERSICHERUNGEN

Bei einem Reiserücktritt können im Einzelfall unerwartet hohe Kosten auf den Reisegast zukommen. BR empfiehlt daher dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Kosten von Betreuung/Behandlung, Gepäckverlust und eventuell erforderlicher Rückführung bei Unfall, Krankheit oder Tod und vermittelt dem Reisegast gerne entsprechende Angebote.

4. PREISANPASSUNG NACH VERTRAGSSCHLUSS

4.1. Der Reiseveranstalter behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung des Reisepreises
aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung zu erklären. Ebenso behält sich der Reiseveranstalter vor, eine Preisanpassung zu erklären, wenn die vom Kunden gewünschte und so ausgeschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente zu höheren Kosten verfügbar ist. Der Kunde wird vor der Buchung auf die Preiserhöhung rechtzeitig hingewiesen.

4.2. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, Touristenabgaben oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter vom Reisenden bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren; Touristenabgaben gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
d) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel Brief, E-Mail, Fax) spätestens am 21. Tag vor Reisebeginn klar und verständlich unterrichten und dabei die Berechnung mitteilen. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 8 %, so muss BR den Reisenden (ebenfalls spätestens am 21. Tag vor Reisebeginn) mit der Mitteilung auffordern, innerhalb angemessener Frist die Preiserhöhung (Angebot) anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Nach ausdrücklicher Annahme oder fristlosem Verstreichen einer solchen Frist gilt das Angebot als angenommen. Wählt der Reisende stattdessen den Rücktritt, so erhält er den Reisepreis zurück. Ansprüche auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben unberührt (§ 651 i Abs. 3 Nr.7 BGB).

5. LEISTUNGSÄNDERUNG

5.1. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Angebot und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Angebot enthaltenen Angaben sind für BR bindend. BR behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Angaben zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

5.2. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

5.3. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

5.4. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (bspw. per E-Mail) zu informieren.

5.5. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von BR gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen, oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Wenn der Kunde gegenüber BR nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

6. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN VOR REISEBEGINN / STORNOKOSTEN

6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der unter Ziffer 18 angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

6.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reiseleistungen oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

6.3. Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:

a) Standard-Entschädigungssätze
Bis zum 31. Tag vor Reisebeginn                                                          20 %
ab dem 30. Tag vor Reisebeginn                                                          40 %
ab dem 24. Tag vor Reisebeginn                                                          50 %
ab dem 17. Tag vor Reisebeginn                                                          60 %
ab dem 10. Tag vor Reisebeginn                                                          80 %
ab 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt der Reise              90 %
des Reisepreises.

b) Geänderte Entschädigungssätze (bei Kreuzfahrten, Flugsafaris, Zugreisen)
Bis zum 31. Tag vor Reisebeginn                                                          30 %
ab dem 30. Tag vor Reisebeginn                                                          50 %
ab dem 24. Tag vor Reisebeginn                                                          60 %
ab dem 17. Tag vor Reisebeginn                                                          70 %
ab dem 10. Tag vor Reisebeginn                                                          80 %
ab 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt der Reise              90 %
des Reisepreises.

c) Geänderte Entschädigungssätze für Sonderreisen oder Specials
Bis zum 31. Tag vor Reisebeginn                                                          40 %
ab dem 30. Tag vor Reisebeginn                                                          60 %
ab dem 24. Tag vor Reisebeginn                                                          70 %
ab dem 17. Tag vor Reisebeginn                                                          80 %
ab dem 10. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt der Reise   90 %
des Reisepreises.

d) Gesonderte, von den oben genannten, abweichende Entschädigungssätze gelten, soweit diese in der Leistungsbeschreibung ausgeschrieben oder dem Kunden vor Buchung mitgeteilt wurden und im Rahmen der Buchungsbestätigung aufgeführt sind.

6. 4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

6.5. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuelle Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

6.6. Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tage nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

6.7. Innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch im Regelfall nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn kann der Reisende unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers (z. B. Brief, E-Mail, Fax) verlangen, dass ein von ihm benannter Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. BR kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte den vertraglichen Reiseerfordernissen nicht genügt. Bei erfolgtem Eintritt haften ursprünglicher Reisender und eingetretener Dritter gemeinsam als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten. Dem ursprünglichen Reisenden ist ein Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Mehrkosten dürfen nur in angemessenem Umfang gefordert werden und müssen BR als Veranstalter tatsächlich entstanden sein.

7. UMBUCHUNGEN

7.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziel, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht.

7.2. Umbuchungswünsche des Kunden können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 6 zu den Bedingungen (Entschädigungssätze) und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Für den Mehraufwand berechnet der BR eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,- € je Reisenden.

7.3. Falls durch vom Kunden zu vertretende Umstände ohne mitwirkendes Verhalten des Reiseveranstalters bei der Vorbereitung oder Durchführung der Reise zusätzliche Kosten für Vertragsleistungen anfallen, darf der Reiseveranstalter den Ersatz durch den Kunden verlangen. Dies umfasst beispielsweise Zusatzkosten wegen einer Flugticketänderung bei fehlenden oder falschen Namensangaben des Kunden. Generell weist BR darauf hin, dass bei der Reiseanmeldung der Name des Reiseteilnehmers exakt mit der maschinenlesbaren Zeile im Reisepass übereinstimmen muss.

8. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

9. KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reiseablauf vom Kunden nachhaltig gestört bzw. gefährdet wird und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder werden kann oder wenn der Kunde sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Reiseleiter sind zum Ausspruch der in diesem Zusammenhang erforderlichen Erklärungen bevollmächtigt. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

10. RÜCKTRITT DURCH BELINVENTA REISEN GMBH/ ABSAGEVORBEHALT BEI NICHTERREICHEN DER MINDESTTEILNEHMERZAHL

10.1. Ist BR aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert, so kann BR unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes vor Reisebeginn den Rücktritt erklären. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn sie nicht der Kontrolle der Vertragspartei unterliegen, die sich darauf beruft und ihre Folgen sich auch durch alle zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen (§ 651 h Abs. 3 BGB).

10.2. Wird eine in der Ausschreibung oder im sonstigen Inhalt des Reisevertrages festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann BR bis spätestens am 30. Tag vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten.

10.3. In den vorgenannten Fällen verliert BR den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und erstattet bereits geleistete Zahlungen an den Kunden unverzüglich zurück:

11. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES REISENDEN

11.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel der örtlichen Vertretung von BR oder dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung, der örtlichen Vertretung bzw. des Reiseveranstalters wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung oder die örtliche Vertretung von BR sind beauftragt, Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich ist. Sie ist nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz mit Wirkung gegen BR anzuerkennen oder derartige Anspruchsstellungen entgegenzunehmen. Der Reisende kann die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Reiseleistung gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

11.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651c BGB bezeichneten Art nach § 651e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

11.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Frist zu erstatten.

11.4. Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

12. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG

12.1. Die vertragliche Haftung von BR für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

12.2. BR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von BR sind und getrennt ausgewählt wurden. BR haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von BR ursächlich geworden ist.

13. GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN: ADRESSAT, INFORMATION ÜBER VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNG

13.1. Ansprüche nach den §651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde gegenüber BR geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisemittler erfolgen, wenn die Pauschalreise oder touristische(n) Einzelleistungen über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger (bspw. per E-Mail) wird empfohlen.

13.2. BR ist nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet und nimmt auch nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

13.3. Beschwerde- und Schlichtungsstelle – sollten Verbraucher im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung Anlass zur Beschwerde haben, so können sich diese an die außergerichtliche Beschwerde- und Schlichtungsstellewenden:

Schlichtungsstelle: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006 Berlin
Tel. 0800/3696000, Fax. 0800/3699000
E-Mail:beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Homepage: https://www.versicherungsombudsmann.de/

14. VERJÄHRUNG

Die in § 651 i Abs. 3 BGB bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Schäden, Verlust oder Verspätungen des aufgegebenen Gepäcks im Zusammenhang mit Flugreisen sollten nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft angezeigt werden. Die Schadensanzeige wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen und bei Verspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.

15. PASS, VISA UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN

15.1. Die Information über solche Bestimmungen durch BR bezieht sich auf den Stand zu diesem Zeitpunkt. Soweit keine besonderen Angaben gemacht wurden, geht BR dabei davon aus, dass der Reisende Staatsbürger des Staates, in dem die Reise vor Vertragsschluss angeboten wird, ist, bei anderer Staatsbürgerschaft oder Besonderheiten (z. B. Doppelte Staatsbürgerschaft) wird um Mitteilung gebeten.

15.2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung dieser Bestimmungen besteht. BR wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Reisenden von etwaigen Änderungen so rechtzeitig wie möglich zu unterrichten. Dem Reisenden wird jedoch nahegelegt, selbst die Nachrichtenmedien zu verfolgen, um sich frühzeitig auf eventuelle Änderungen einstellen zu können.

15.3. Der Kunde sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Allgemeine Informationen erteilen die Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

15.4. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

15.5. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

15.6. Grundsätzlich sind die angebotenen Reisen von BR nicht für Kunden mit eingeschränkter Mobilität geeignet, sofern die Produktbeschreibung hierzu keine abweichenden Angaben enthält! Sollte der Kunde in seiner Mobilität eingeschränkt sein, ist er verpflichtet BR vor Buchung über Einschränkungen zu informieren.

16. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
Die EG-Verordnung Nr. 2111 vom 14.12.05 verpflichtet Reiseveranstalter, Reisevermittler und Vermittler von Beförderungsverträgen, Reisende vor der entsprechenden Flugbeförderung über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten, sobald diese feststeht. Soweit dies bei Buchung noch nicht der Fall ist, muss zunächst die wahrscheinlich ausführende Fluggesellschaft angegeben werden. Bei Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft nach erfolgter Buchung wir BR unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisegast möglichst rasch unterrichtet wird. Eine Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot ist auf folgender Internetseite abrufbar: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm.

17. AUßERGERICHTLICHE STREITBEILEGUNG

BR ist derzeit gesetzlich nicht verpflichtet, an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, und behält sich die Entscheidung über eine freiwillige Teilnahme an einem solchen Verfahren im Einzelfall vor. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist jedoch trotzdem der Link auf die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung anzugeben: https://ec.europa.eu/consumers/odr

18. REISEVERANSTALTER
Belinventa Reisen GmbH (auch verantwortlich im Sinne der DSGVO)
Wiesenring 82
65439 Flörsheim
Tel. +49 (0)6145 5969189
E-Mail: info@belinventa.com

Geschäftsführer/in & Datenschutzbeauftragter
Minh Anh Vu & Sandra Flettner (E-Mail: Anh.Vu@belinventa.com / Sandra.Flettner@belinventa.com)

Registereintrag
Eintrag im Handelsregister
Registergericht: Amtsgericht Wiesbaden
Registernummer: HRB 31221

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz
DE327357039

DATENSCHUTZINFORMATIONEN
Personenbezogene Daten, die der Reisegast der Belinventa Reisen GmbH zur Verfügung stellt,  werden ausschließlich zur Vertragsanbahnung, Reisevorbereitung, Reisedurchführung, Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung einschließlich Werbung für eigene Angebote erfasst und verwendet. Die Daten werden für die Dauer unserer Geschäftsbeziehung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gespeichert. Will der Kunde keine Werbung von Belinventa Reisen erhalten, kann der Kunde der Datenverwendung insoweit widersprechen, eine kurze Mitteilung an die am Ende der allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen angegebenen Kontaktdaten genügt. Nach der seit 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bestehen auch Rechte auf kostenfreie Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie Datenübertragbarkeit nach Art. 15 bis Art. 20. Zur Ausübung der Rechte kann der Kunde sich an die am Ende der Reisebedingungen angegebenen Kontaktdaten, dort ist auch der Verantwortliche gemäß DSGVO angegeben, wenden. Ferner besteht ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO. Weitere Informationen nach der Datenschutzgrundverordnung finden Sie auf unserer Homepage unter https://belinventa.com/datenschutz/


INKLUSION & BARRIEREFREIHEIT
Bitte beachten Sie, dass unsere Reisen grundsätzlich nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet sind, sofern die Produktbeschreibung hierzu keine abweichenden Angaben enthält! Gerne lassen wir Ihnen aber auf Verlangen genauere Informationen über eine solche Eignung unter Berücksichtigung Ihrer Bedürfnisse zukommen.
Sollten Sie in Ihrer Mobilität eingeschränkt sein, sind Sie verpflichtet uns vor Buchung über Einschränkungen zu informieren. Die Erfahrung zeigt aber, dass mit einer gewissen Kompromissbereitschaft und in Begleitung einer Person, die die Person mit eingeschränkter Mobiliät unterstützt, einzelne Reisen durchaus möglich sind. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass unsere Reiseleiterinnen und Reiseleiter in den jeweiligen Zieldestinationen keine zusätzlichen Assistenzaufgaben übernehmen können.
Gerne beraten wir Sie individuell unter Tel.: +49 (0)6145 5969180.

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65439 Flörsheim
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